VEREINSSTATUTEN

#1 von Bullianer 1 , 12.03.2010 10:21

VEREINSSTATUTEN
Art. 1 Sitz, Name und Logo
• Unter dem Namen VW-Bus-Club Bern besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.
• Name und Logo sind urheberrechtlich geschützt (Werner Bürki).

Art. 2 Zweck
Der Verein verfolgt:
• Zusammenführen von Besitzern oder Liebhabern der Marke VW-Bus.
• Austauschen von Erfahrungen sowie Besuche von Veranstaltungen/ VW-Bus-Treffen.
• Beschaffung und Vermittlung von Ersatzteilen an die Mitglieder.
• Freundschaften, Fun und Peace pflegen.

Art. 3 Mitglieder
Sämtliche Mitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht und werden laufend
über das Vereinsleben orientiert.

Art. 4 Aktiv- und Passivmitglied
Der Mitgliederbeitrag beträgt für die Aktiven Fr. 50.--, für Einzelmitglieder
Fr. 70.--, für Paare Passivmitglieder einheitlich Fr. 40.-- (Paar oder Einzeln). Diese werden nun auch in den Statuten aufgeführt. Es wird jedoch nur ein Höchstbetrag festgelegt. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt im unteren Bereich (Anpassungen Statuten).

Art. 5 Aufnahmebedingungen
• Jede Person kann auf Anmeldung beim Vorstand als Mitglied aufgenommen werden.
• Man kann als Aktiv- respektive Passivmitglied aufgenommen werden.
• Mit der Aufnahme anerkennt das neue Mitglied die Statuten des Vereins.

Art. 5a Definition Aktiv- und Passivmitglied
Aktivmitglied: Nimmt aktiv am Clubleben teil (ist zwischendurch an Treffen dabei).
Passivmitglied: Ist Clubmitglied, hat jedoch keine aktiven Verpflichtungen eine Teilnahme an der GV ist nicht obligatorisch.

Art. 6 Austritt
• Kündigungen der Mitgliedschaft haben auf Ende des laufenden Vereinsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erfolgen.
• Es besteht kein Anspruch auf einen Vermögensanteil des Vereins.

Art. 7 Die Generalversammlung
• Diese findet einmal jährlich statt. Das genaue Datum wird durch den Vorstand festgelegt.
• An- und Abmeldungen für die GV sind obligatorisch!
• Jede Generalversammlung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, ist beschlussfähig.
• Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Stellvertretung ist unzulässig, jedoch besteht die Möglichkeit einer schriftlichen Stimmabgabe.
• Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen, sofern nicht anders verlangt und beschlossen wird, durch offenes Hand mehr mit einfacher Stimmenmehrheit.

Art. 8 Der Vorstand
• Der Vorstand besteht im Minimum aus dem Präsidenten, dem Aktuar und dem Kassier.
• Der Vorstand kann einzelne seiner Befugnisse dem Präsidenten übertragen.
• Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Die Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich.

Art. 9 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
• Der Präsident führt den Vorsitz bei den Vorstands- und Vereinsversammlungen. Er vertritt den Verein nach aussen.
• Der Aktuar übernimmt die administrativen Aufgaben sowie die Protokollführung.
• Der Kassier führt das Rechnungswesen des Vereins und verwaltet zugleich das Vereinsvermögen, wie auch die Mitgliederkartei.

Art. 10 Die Rechnungsrevisoren
• Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl von externen Revisoren ist zulässig.
• Aufgabe der Revisoren ist es, die Buchhaltung, die Kassenbelege und die evtl. Jahresrechnung zu prüfen und dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

Art. 11 Das Rechnungswesen
Die finanziellen Mittel bestehen aus Jahresbeiträgen der Mitglieder.

Art. 12 Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur sein Vermögen. Jede
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 13 Das Vereinsjahr
Dauert vom 01. Februar – 31. Januar.

Art. 14 Anpassung der Statuten
Rechtliche Begründung:
Das Gesetz (ZGB Art. 71) verlangt kurz und knapp, dass die Beiträge der Mitglieder
durch die Statuten festgelegt werden. Es sagt jedoch nichts dazu, wie diese genau formuliert sein müssen. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung ist eine Mitgliedschaft nur ausgeschlossen, wenn:
In den Statuten die Höhe des Mitgliederbeitrages auf einen Höchstbetrag beschränkt wird. Der tatsächliche Jahresbeitrag kann jeweils durch die Generalversammlung festgelegt werden, darf jedoch den Höchstbetrag nicht überschreiten.

Art. 15 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Bern.

Schlussbestimmung
Soweit diese Statuten keine Vorschriften enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Vereinsrecht (Art. 60 ff ZGB.



Der Präsident: W.Bürki

 
Bullianer 1
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